Jurafuchs

§ 67

JStVollzG M-V
Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge
Stand 2026-06-15
(1)
Die Jugendstrafgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen und die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
(2)
An den Kosten für Leistungen nach Absatz 1 können die Jugendstrafgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Jugendstrafgefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.
(3)
Erhalten Jugendstrafgefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer schuldhaften Selbstverletzung oder Selbstschädigung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Jugendstrafgefangenen, gefährdet würde.

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