(1)
Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in weiterführende Betreuung.
(2)
Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Das Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit ist 1 Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Jugendstrafgefangenen zu beteiligen, die nach der Entlassung voraussichtlich der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht unterstellt werden. Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden unterrichtet.
(3)
Den Jugendstrafgefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Haben sich die Jugendstrafgefangenen mindestens 6 Monate im Vollzug befunden, kann ihnen nach Anhörung der Vollstreckungsleitung auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu 6 Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung zwingend erforderlich ist. § 40 Absatz 2 und 4 sowie § 42 gelten entsprechend.
(4)
In einem Zeitraum von 6 Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung zwingend erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Jugendstrafgefangenen sich dem Strafvollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.