(1)
Medizinische Diagnostik, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Jugendstrafgefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt, einem Vollzugskrankenhaus oder außerhalb des Vollzugs. § 17 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
(2)
Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Jugendstrafgefangenen unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.
(3)
Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Jugendstrafgefangenen gegen Dritte infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Jugendstrafgefangenen Leistungen nach § 67 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, insbesondere, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.