Jurafuchs

§ 77

JStVollzG M-V
Grundsatz
Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung
Stand 2026-06-15
(1)
Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendstrafgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Jugendstrafgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →