Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern sowie den Haftalltag zu strukturieren, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen.
§ 24
JStVollzG M-VArbeit
Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2026-06-15