Jurafuchs

§ 1

LWaKüG M-V
Anwendungsbereich
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-03-24
(zu den §§ 2 und 3 Nummer 1 und 2 WHG)
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichnet sind. Im Einzelnen gilt:
1.
zu den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind,
2.
die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird,
3.
zu den Küstengewässern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird,
4.
die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet; ist diese Abgrenzung mit Nummer 3 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.
(2)
Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 2 ausgenommen:
1.
Seitengräben als Bestandteil von Verkehrsanlagen, es sei denn, ihnen kommt eine nicht nur unbedeutende Vorflutfunktion für weitere angrenzende Grundstücke zu,
2.
Gräben und sonstige kleine Wasseransammlungen einschließlich einmündender Entwässerungsgräben, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur zeitweilig Wasser führen,
3.
kleine, in sich geschlossene Binnenbewässerungs- oder Binnenentwässerungssysteme ohne Stofftransport in andere oberirdische Gewässer,
4.
wasserführende Ackerhohlformen, soweit sie nicht als Biotope durch Rechtsvorschrift geschützt sind und
5.
Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für Benutzungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

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