Jurafuchs

§ 87

LWaKüG M-V
Fortgeltung des Heilquellenschutzes
Kapitel 7 Fortgeltungs-, Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Stand 2026-03-24
(1)
Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(2)
Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3)
Die Genehmigung erteilt die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde. Für die Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn die Genehmigung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

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