(1)
Der Strand steht unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter im Eigentum des Landes. Die Wasserbehörde kann die Linie der landseitigen Strandgrenze durch Verwaltungsakt feststellen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
(2)
Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück in einer Entfernung bis zu 50 Metern landwärts der landseitigen Begrenzung von Landesschutzdeichen, Landesküstenschutzdeichen, Landesküstenschutzdünen und sonstigen Erosionsschutzanlagen nach den Anlagen 3, 4a, 4b und 4c zu, wenn dieses Grundstück für eine Maßnahme des Hochwasser- oder Küstenschutzes erforderlich ist. § 99a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 34 Absatz 3 und 4 des Naturschutzausführungsgesetzes gelten entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt hier die oberste Wasserbehörde.
(3)
Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes veröffentlicht die oberste Wasserbehörde eine Flächenkulisse im Amtsblatt; in der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, wo die Detailkarten eingesehen werden können. Zusätzlich soll die Flächenkulisse in geeigneter Form auf den Internetseiten der obersten Wasserbehörde veröffentlicht werden. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. § 34 Absatz 3 und 4 des Naturschutzausführungsgesetzes gilt entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt hier die oberste Wasserbehörde.