Jurafuchs

§ 77

LWaKüG M-V
Verfahrenskosten
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24
(1)
Die Verfahrenskosten fallen der antragstellenden Person zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsanforderungen entstanden sind, können derjenigen Person auferlegt werden, die die Einwendungen oder die Entschädigungsforderung erhoben hat.
(2)
Die Kosten für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, insbesondere für Gutachten und sachverständige Personen, trägt die begünstigte Person.
(3)
Die Kosten für das Verfahren nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes werden den Beteiligten nach dem Maß ihres zu schätzenden Vorteils auferlegt.

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