(1)
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter sind für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.
(2)
§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.