Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an und in Küstengewässern in einem Abstand bis zu 200 Metern landwärts von der Mittelwasserlinie sowie im Vorstrand, mindestens aber in einem Abstand von 200 Metern seewärts von der Mittelwasserlinie, bedarf der rechtzeitigen Anzeige bei der Wasserbehörde. Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn es mit den Belangen des Küstenschutzes nicht vereinbar ist. § 10 des Landesbodenschutzgesetzes bleibt unberührt. § 23 Absatz 2 gilt sinngemäß.
§ 53
LWaKüG M-VAnlagen an und in Küstengewässern
Hochwasser- und Küstenschutz
Stand 2026-03-24