(1)
Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes finden für die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung.
(2)
Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.