(zu § 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 und 4 und § 67 WHG)
(1)
Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung anfallenden Aushubes und Schnittgutes auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen, soweit Anhaltspunkte für eine Belastung bestehen.
(2)
Die vorherige Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)
Abweichend von § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur für Schäden unmittelbar am Grundstück selbst, seinem Bewuchs oder an Sachen.
(4)
Die Absätze 1 und 3 und § 41 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten sinngemäß für Ausbaumaßnahmen im öffentlichen Interesse.