(1)
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren (Hochwassermeldedienst) einzurichten. Die Rechtsverordnung regelt die Organisation und den Ablauf des Hochwassermeldedienstes sowie die notwendigen Informationsflüsse, definiert die Alarmstufen einschließlich der zugehörigen Handlungskategorien und bestimmt die am Hochwassermeldedienst Teilnehmenden.
(2)
Aus der Einrichtung des Hochwassermeldedienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.
(3)
Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.