(zu § 4 Absatz 5 WHG)
(1)
Das Gewässerbett besteht aus Gewässersohle und Ufer. Das Ufer endet an der Uferlinie. Die Uferlinie wird durch die Linie des Mittelwasserstandes gebildet. Landseitig der Uferlinie grenzen die Ufergrundstücke an.
(2)
Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so wird der Mittelwasserstand durch die Wasserbehörde festgesetzt. Jede beteiligte Person kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserbehörde, auf ihre Kosten verlangen.
(3)
Dämme sind deichartige Bauwerke, die aufgrund einer Gewässerausbauentscheidung zum Gewässerbett oberirdischer Gewässer gehören. Für sie gelten die Bestimmungen der §§ 46, 47 Absatz 2 bis 4 und § 48 Absatz 2 und 3 entsprechend.