(zu § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG)
Zu den Benutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können. Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.