Jurafuchs

§ 86

LWaKüG M-V
Fortgeltung von Schutzgebieten und Schutzstreifen
Kapitel 7 Fortgeltungs-, Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Stand 2026-03-24
(1)
Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, Uferstreifen (§ 33 Absatz 2 des Wassergesetzes), Hochwassergebiete (§ 36 des Wassergesetzes) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete (§ 39 des Wassergesetzes) sowie die nach früheren wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Schutzgebiete und -streifen bleiben bestehen. Sie sind in das Wasserbuch einzutragen.
(2)
Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, die nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.
(3)
Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die §§ 12 und 13 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Erteilung der Ausnahme gilt § 11a Absatz 4 bis 7 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn die Ausnahme für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

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