(1)
Das Land erhebt von Personen, die ein Gewässer benutzen, ein Entgelt für folgende Benutzungen (Wasserentnahmeentgelt):
1.
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und
2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Bei der Erhebung des Entgeltes gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
(2)
Ein Entgelt wird nicht erhoben für
1.
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 und der §§ 25 und 26 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 19 Absatz 2 und § 31 Absatz 1,
2.
für Benutzungen im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
3.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
4.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren thermischen Nutzung und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur unmittelbaren thermischen Nutzung und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
6.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der Nasslagerung von Rundholz,
7.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
8.
Benutzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, sofern die Wassermenge nicht mehr als 2000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
9.
das Entnehmen von Wasser zum Zwecke der zielgerichteten Grundwasseranreicherung,
10.
das Entnehmen von Wasser zum Zwecke der Gewässersanierung oder der Bodensanierung, sofern die Person, die das Gewässer benutzt, die Notwendigkeit der Sanierung nicht zu vertreten hat,
11.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern für die Beregnung zum Zweck des Frostschutzes im Obstbau.
(3)
Der Entgeltsatz beträgt
1.
für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: 0,20 Euro je Kubikmeter,
2.
für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,06 Euro je Kubikmeter; sofern für die vorgenannten Zwecke eine Bewässerungstechnik eingesetzt wird, bei der geringe Wassermengen tröpfchenweise an die Pflanzen abgegeben werden (Tröpfchenbewässerung): 0,02 Euro je Kubikmeter,
3.
für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,05 Euro je Kubikmeter und
4.
für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,02 Euro je Kubikmeter.
Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 5 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben. Beiträge im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus.
(4)
Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde ganz oder teilweise auf die Erhebung des nach Absatz 3 zu erhebenden Entgeltes verzichten, wenn das Vorhaben im erheblichen öffentlichen Interesse steht. Satz 1 gilt nicht für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung.