Anträge, die wasserbehördlich zu beurteilen sind, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Plänen, Zeichnungen, Fachbeiträgen, Gutachten, Nachweisen und Beschreibungen, schriftlich oder elektronisch einzureichen. Dokumente, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
§ 71
LWaKüG M-VAnforderungen an die Antragstellung
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24