Jurafuchs

§ 10

LWaKüG M-V
Entschädigung, Wiederherstellung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-03-24
(zu § 4 Absatz 5 WHG)
(1)
In den Fällen des § 7 Satz 1 und der §§ 8 und 9 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Der bisherige Eigentümer kann anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, sofern dies den Zielen nach den §§ 27 bis 31 sowie dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan nach den §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entgegensteht. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2)
Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.
(3)
Das Recht, Entschädigung oder Wiederherstellung zu verlangen, erlischt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

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