Jurafuchs

§ 43

LWaKüG M-V
Wassergefährdende Stoffe
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Stand 2026-03-24
(1)
Treten wassergefährdende Stoffe aus Schiffen, Sportbooten, Fahrzeugen oder anderen Einrichtungen oder bei ihrer Beförderung aus oder gelangen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat die Person die das Schiff, Sportboot oder das Fahrzeug führt, die Einrichtung betreibt oder die Beförderung vornimmt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und die Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung von Gewässern nicht zu besorgen ist. Zu den Einrichtungen im Sinne des Satz 1 gehören alle Anlagen, fliegende Bauten oder sonstige Einrichtungen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, und die nicht unter den Anlagenbegriff des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen. Bei ruhenden Schiffen, Sportbooten und nicht betriebenen Fahrzeugen oder Einrichtungen erstrecken sich die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 auf Halter oder Eigentümer.
(2)
Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der Wasserbehörde, der Feuerwehr oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 1 genannten Personen auch diejenigen, die ein Schiff, Sportboot, Fahrzeug oder eine sonstige Einrichtung in, an, auf, über oder unter Gewässern instandsetzen, reinigen oder prüfen, mit wassergefährdenden Stoffen befüllen oder solche entleeren, sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht bereits bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einem Schiff, Sportboot, Fahrzeug oder einer sonstigen Einrichtung ausgetreten sind.

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