(zu § 19 WHG)
Führen Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, zu einem Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt werden.
Führen Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, zu einem Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt werden.