Jurafuchs

§ 32

LWaKüG M-V
Bewirtschaftung des Grundwassers
Bewirtschaftung des Grundwassers
Stand 2026-03-24
(zu den §§ 47 und 48 WHG)
(1)
Wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasserdargebot im Entnahmegebiet oder der Wasser- und Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt werden können, ist auf Kosten der antragstellenden Person vor Entscheidung über den Antrag ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
(2)
Die öffentliche Wasserversorgung hat den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.
(3)
Gewässerbenutzungen der tertiären Tiefengrundwässer sind nur für die öffentliche Wasserversorgung oder andere Zwecke, für die Wasser von besonderer Reinheit oder aus großer Tiefe erforderlich sind (zum Beispiel Heilwasser- oder Mineralwassergewinnung, balneomedizinische Thermalwassernutzungen), unbeschadet öffentlich-rechtlicher Vorschriften zulassungsfähig.
(4)
Bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind die Belange der Grundwasserneubildung zu beachten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens wesentlich eingeschränkt wird. Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.
(5)
Die Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Menge oder Güte des Grundwasservorkommens einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →