Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil Anlagen in, an oder über dem Gewässer sie erschweren, so sind diese Mehrkosten dem Unterhaltungspflichtigen durch die verursachende Person oder den Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert wird. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten verlangen, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. § 3 Absatz 6 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden bleibt unberührt.
§ 27
LWaKüG M-VErsatz von Mehrkosten
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-03-24
(zu § 40 Absatz 1 Satz 3 WHG)