(zu den §§ 82, 83 und 84 WHG)
(1)
Der Hinweis, wo die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie die übrigen Unterlagen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung werden die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für alle Behörden verbindlich. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 1, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.
(2)
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Gebiete an beiden Seiten der Gewässer ausweisen, in denen eine eigendynamische Gewässerverlagerung zugelassen oder geduldet und damit eine nachhaltige und naturnahe Gewässerentwicklung entsprechend den Zielen des Bewirtschaftungsplans und zur Durchführung des Maßnahmenprogrammes ermöglicht wird (Gewässerentwicklungskorridore). Die Bestimmungen des § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Für den Ausgleich gilt § 38 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Ausgleichspflichtig ist das Land.
(3)
Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Gewässerentwicklungskorridoren im Rahmen der Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 83 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zu informieren.
(4)
Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf. Der Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich oder elektronisch Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern.