(1)
Küstenrückgangsgebiete hinter Schutzdünen, die zukünftig für die Sicherung des Küstenschutzes, insbesondere für die landseitige Rückverlegung von Schutzdünen, vorgehalten werden müssen, können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde festgesetzt werden.
(2)
Die nach § 136 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, fortbestehenden Küstenschutzgebiete gelten, soweit sie sich hinter Schutzdünen befinden, als festgesetzte Küstenrückgangsgebiete im Sinne des Absatzes 1. Die Gebiete werden von der obersten Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Sie können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.
(3)
In den festgesetzten Küstenrückgangsgebieten ist
1.
die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch sowie
2.
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches
untersagt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches oder für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Baugesetzbuches in den Gebieten nach Absatz 2 Satz 1, sofern die Wasserbehörde der Planung oder dem Vorhaben schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.
(4)
Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die §§ 12 und 13 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.