(1)
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für
1.
die Koordinierung der Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flussgebietseinheiten einschließlich der Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
die Fristverlängerung für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei oberirdischen Gewässern nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
3.
die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele bei oberirdischen Gewässern nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes,
4.
die Veröffentlichungen und EU-Berichtspflichten im Rahmen der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne nach § 83 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57,
5.
die Fristverlängerung für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Küstengewässern nach § 44 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
6.
die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele bei den Küstengewässern nach § 44 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes,
7.
die Fristverlängerungen und die Zulassung von Ausnahmen bei den Bewirtschaftungszielen für Meeresgewässer nach § 45g des Wasserhaushaltsgesetzes,
8.
die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 45i des Wasserhaushaltsgesetzes,
9.
die Prüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme nach § 45j in Verbindung mit § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes,
10.
die Koordinierung der Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Meeresgewässern nach § 45k in Verbindung mit den §§ 45c bis 45h des Wasserhaushaltsgesetzes,
11.
die Fristverlängerungen für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele beim Grundwasser nach § 47 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
12.
die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele beim Grundwasser nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes,
13.
die Koordinierung der Festsetzung von Risikogebieten nach § 73 Absatz 1 sowie die Koordinierung der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 sowie der Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
14.
den Austausch der für die Risikobewertung von Hochwasser bedeutsamen Informationen mit anderen Ländern und Staaten nach § 73 Absatz 4 sowie den Austausch von Informationen mit anderen Ländern und Staaten vor Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 Absatz 5 und § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
15.
die Koordinierung der Erstellung und der Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen nach § 80 des Wasserhaushaltsgesetzes,
16.
die Entscheidungen nach Kapitel 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf
a)
Sachverständigenorganisationen und sachverständige Personen (§§ 52 bis 56 und 61),
b)
Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§§ 57 bis 60) sowie
c)
Fachbetriebe (§ 64).
(2)
Nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
1.
§ 23 Absatz 3 Satz 1 (zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Gewässern),
2.
§ 50 Absatz 5 Satz 1 (Verpflichtung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Untersuchung von Wasser),
3.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 (Festsetzung von Wasserschutzgebieten),
4.
§ 53 Absatz 4 Satz 1 (Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten),
5.
§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an oberirdischen Gewässern) und
6.
§ 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Festsetzung einer Veränderungssperre in Planungsgebieten)
gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 51 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 4 Satz 3, § 76 Absatz 2 Satz 4 und § 86 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der obersten Wasserbehörde übertragen.
(3)
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Anforderungen an den Zustand und den Betrieb von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen und deren Überwachung nach § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen,
2.
Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes nach § 78d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen,
3.
weitergehende Regelungen nach § 78a Absatz 7, § 78b Absatz 2 und § 78d Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes zu treffen und
4.
Schutzbestimmungen im Sinne von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die nach § 86 Absatz 1 Satz 1 bestehenden Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete einzeln oder allgemein zu erlassen.
(4)
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden.