Jurafuchs

§ 24

LWaKüG M-V
Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege- und -entwicklung
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-03-24
(zu § 39 und § 42 WHG)
(1)
Dienen Anlagen der Zu- und Abführung des Wassers im Gewässer, der wasserwirtschaftlich erforderlichen Mindestwasserführung oder der Wasserrückhaltung im Gewässer, dann gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb dieser Anlagen zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung. Davon ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich einer Gewässerbenutzung dienen, einschließlich deren von der wasserrechtlichen Erlaubnis umfassten Nebenanlagen.
(2)
Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Unterhaltungspflichtige Gewässerentwicklungs- und -pflegepläne zu Art, Umfang und Ablauf der Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu erstellen und der Wasserbehörde vorzulegen, für die der Bewirtschaftungsplan oder das Maßnahmenprogramm nach den §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die Gewässerentwicklungs- und -pflegeplanerstellung vorsieht.

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