Jurafuchs

§ 35

LWaKüG M-V
Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht
Wasserentnahmeentgelt
Stand 2026-03-24
(1)
Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
(2)
Zur Ermittlung der Höhe des Entgelts hat die entgeltpflichtige Person der Wasserbehörde eine Erklärung nach dem von der obersten Wasserbehörde bekannt gegebenen amtlichen Vordruck mit den erforderlichen Angaben sowie den dafür erforderlichen Unterlagen für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Der Vorlage der Erklärung nach dem amtlichen Vordruck steht die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, gleich. Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen.
(3)
Kommt die entgeltpflichtige Person ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

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