Jurafuchs

§ 15

LWaKüG M-V
Verzicht
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-03-24
Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann die berechtigte Person schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter den Voraussetzungen des § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bei der Wasserbehörde ganz oder teilweise verzichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →