Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann die berechtigte Person schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter den Voraussetzungen des § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bei der Wasserbehörde ganz oder teilweise verzichten.
§ 15
LWaKüG M-VVerzicht
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2026-03-24