(1)
Stauberechtigte dürfen eine Stauanlage nur nach rechtzeitiger Anzeige bei der Wasserbehörde auf Dauer außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.
(2)
Das Vorhaben darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes privates oder öffentliches Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,
1.
nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten,
2.
dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und
3.
für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.
Es kann auch mit Bedingungen und Auflagen zugelassen werden; diese sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(3)
Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.