(1)
Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, kann die Wasserbehörde die bisher Berechtigten verpflichten,
1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
a)
bestehen zu lassen,
b)
auf Kosten der bisher Berechtigten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
2.
auf Kosten der bisher Berechtigten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
(2)
Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist diejenige Person, in deren Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen. Die bisher Berechtigten können die ihnen obliegenden Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 durch Vereinbarung mit den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen ablösen.
(3)
Steht eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.