(1)
Die obere Wasserbehörde ist Fachbehörde. Sie ermittelt und entwickelt die naturwissenschaftlichen, gewässerkundlichen, geologischen und technischen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts. Sie führt konzeptionelle und fachbegleitende Arbeiten für die Vorbereitung und die Durchführung wasserbehördlicher Verfahren durch und entwickelt und betreibt landeseinheitliche Fachinformationssysteme zum Erheben, Verarbeiten, Führen und zur Veröffentlichung von wasserwirtschaftlichen Daten. Sie ist technische Fachbehörde für die Wasserbehörden für die vorhabenbezogene Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(2)
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
1.
Entscheidungen zu Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
2.
die Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes an Gewässern erster Ordnung und für Hochwasser- und Küstenschutzanlagen erster Ordnung,
3.
die Genehmigungen für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
4.
das Führen des Wasserbuches nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
5.
die Entscheidungen zur Erhebung von Daten nach § 50 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
6.
die Durchführung des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist,
7.
die Aufstellung der Messprogramme zur Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes nach § 68,
8.
die Prüfung und Veröffentlichung der Wasserkraftpotentiale nach § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
9.
die Information der Öffentlichkeit und die Förderung der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
10.
die Überprüfung und Aktualisierung nach § 45j des Wasserhaushaltsgesetzes
a)
der Anfangsbewertung der Meeresgewässer nach § 45c Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
b)
der Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
der festgelegten Ziele und zugehörigen Indikatoren für die Meeresgewässer nach § 45e Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
d)
der Überwachungsprogramme für die Meeresgewässer nach § 45f Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
11.
die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
12.
die Beteiligung interessierter Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes,
13.
die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung,
14.
die zentrale Erfassung und Verwendung der wasserwirtschaftlichen Daten.