(zu § 4 Absatz 5 WHG)
(1)
Die Gewässer erster Ordnung sind unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2)
Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet.
(3)
Soweit am 1. Dezember 1992 das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zustand, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.
(4)
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern. Ausgenommen davon ist das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.