Jurafuchs

§ 23

LWaKüG M-V
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, Gewässerabstandsgebot
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-03-24
(zu § 36 WHG)
(1)
Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher und anderer Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt innerhalb eines Abstands von beidseits sieben Metern bis zur Uferlinie beziehungsweise einer ausgeprägten Böschungsoberkante. Bei verrohrten Gewässern oder Gewässerabschnitten gilt Satz 1 innerhalb eines Abstands beidseits von zehn Metern bis zum Rohrleitungsscheitel. Innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 bestimmten Abstände wird vermutet, dass von der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage eine vermeidbare Erschwerung der Gewässerunterhaltung oder eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Gewässers ausgeht. Die Vermutung nach Satz 4 gilt nicht für temporäre Einfriedungen für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung sowie für Anlagen, die der Gewässerunterhaltung oder der befugten Ausübung der Fischerei dienen.
(2)
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für bauliche Anlagen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn der Bebauungsplan unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zu Stande gekommen ist.

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