Jurafuchs

§ 78

LWaKüG M-V
Förmliche Verfahren
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24
(1)
Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ergehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Entscheidungen über
1.
die Erteilung von Bewilligungen nach §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen,
3.
die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
4.
die Festsetzung eines Schutzstreifens nach § 47 Absatz 5, der die in § 47 Absatz 1 bestimmte Breite übersteigt.
(2)
Für die Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie Küstenrückgangsgebieten und Gewässerentwicklungskorridoren gelten die Vorschriften über das förmliche Verfahren sinngemäß. Auszulegen ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen. Die Verfahren finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
(3)
Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Anhörungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Verfahrens.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →