(zu § 43 WHG)
In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für
1.
das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Küstengewässer zu erwarten sind,
2.
das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen, sofern es nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, die Eigenschaften der Küstengewässer signifikant nachteilig zu verändern, oder es aus sonstigen Gründen geeignet ist, die Wasserbeschaffenheit zu beeinträchtigen; die Benutzung ist der Wasserbehörde anzuzeigen.