(1)
Die oberirdischen Gewässer und Küstengewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
1.
Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
2.
Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.
Umgehungsgerinne an Querbauwerken, die der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit dienen oder dienten, gehören zu der Ordnung des Gewässers, dem das Querbauwerk zugeordnet ist. Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Gewässerordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. Im Zuge von Maßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Hochwasserschutzes angeschlossene Gewässerarme gehören, vorbehaltlich einer anderen Angabe in Anlage 1, zur Ordnung des Gewässers, an das sie angeschlossen sind.
(2)
Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.