Jurafuchs

§ 69

LWaKüG M-V
Bestimmung der Zuständigkeit in besonderen Fällen
Zuständigkeit
Stand 2026-03-24
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so einigen sich die Behörden nach dem Schwerpunktprinzip. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Wasserbehörde. Ist auch die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so vereinbart die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes die in der Sache zuständige Wasserbehörde durch Verwaltungsvereinbarung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →