Soweit eine öffentlich-rechtliche Entscheidung einer anderen Behörde eine wasserrechtliche Entscheidung umfasst oder ersetzt, ist die mit umfasste oder ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. Die öffentlich-rechtliche Entscheidung ist der Wasserbuchbehörde zur Eintragung vorzulegen. Satz 1 gilt für andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen, die durch eine wasserrechtliche Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, entsprechend.
§ 74
LWaKüG M-VVerfahrenserfordernisse
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24