(zu § 4 Absatz 5 WHG)
(1)
Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(2)
Bei einem stehenden Gewässer, dessen Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück ist, tritt im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher ausgeübten Umfang erforderlich ist.