Jurafuchs

§ 36

LWaKüG M-V
Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Fälligkeit, Verwendung
Wasserentnahmeentgelt
Stand 2026-03-24
(1)
Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Es steht dem Land zu und ist dem Landeshaushalt durch die Festsetzungsbehörden jeweils binnen drei Monaten nach Zahlungseingang zuzuführen.
(2)
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 35 Absatz 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine der in § 34 genannten Benutzungen ausgeübt worden ist.
(3)
Das Aufkommen aus dem Entgelt für Gewässerbenutzung ist für Maßnahmen zweckgebunden zu verwenden, die der Umsetzung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Gewässerunterhaltung, der Unterhaltung der zu den Gewässern erster Ordnung gehörenden wasserwirtschaftlichen Anlagen oder der Unterhaltung der Hochwasser- und Küstenschutzanlagen erster Ordnung dienen. Hierzu gehören auch die Entschädigung nach § 12 Absatz 2 Satz 4 sowie die Entschädigung und der Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gemäß § 52 Absatz 4 und 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern das Land die Entschädigung oder den Ausgleich zu leisten hat, sowie die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann. Der durch den Vollzug der Vorschriften über das Entgelt für Gewässerbenutzung entstehende Verwaltungsaufwand kann aus dem Entgeltaufkommen gedeckt werden.
(4)
Die Zweckbindung gemäß Absatz 3 erstreckt sich auch auf Rückflüsse nach bereits erfolgter Verwendung des Aufkommens aus dem Entgelt für Gewässerbenutzung, einschließlich der daraus resultierenden Zinsen, insbesondere auf Rückflüsse von Zuwendungen nach Absatz 3 Satz 2 und auf Erstattungsbeiträge nach § 97 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(5)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(6)
Festsetzungsbescheide können nach Maßgabe des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Beschäftigte der Festsetzungsbehörde zu bearbeiten.

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