(1)
Hochwasser- und Küstenschutzanlagen sind so zu pflegen, zu betreiben und wiederherzustellen (Unterhaltung), dass sie den Schutzzweck erfüllen.
(2)
Die Unterhaltung umfasst nicht die Überwachung und Sicherung der Anlagen im Hochwasser- oder Sturmflutfall. Ausgenommen hiervon sind Sperrwerke.
(3)
Bei Deichen gehört zur Unterhaltung insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung, die Beseitigung von Gehölzen sowie die Bekämpfung der deichspezifischen Schädlinge. Die Deichpflege soll vorrangig mit Schafen erfolgen.