(zu § 71 WHG)
(1)
Ergänzend zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes kann im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasserbeseitigung enteignet werden. Die Enteignung ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist; der Träger des Vorhabens kann die Feststellung oder Genehmigung des Plans beantragen. Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
Der Gewässerausbau zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn das Vorhaben vom Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst und zur Umsetzung vorgesehen ist.
(3)
Die Planfeststellungsbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung ist nicht selbstständig anfechtbar. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Im Übrigen ist das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden.