Jurafuchs

§ 5

LWaKüG M-V
Eigentumsgrenzen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-03-24
(zu § 4 Absatz 5 WHG)
(1)
Ist ein Gewässerbett ein sebstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässergrundstück und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.
(2)
Bildet ein Gewässerbett mit den Ufergrundstücken ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.
(3)
Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteil der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:
1.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
2.
für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie rechtwinklig auf die in Nummer 1 bezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
3.
für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.
(4)
Bei Eigentumsänderungen nach §§ 6 bis 9 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt. Ist die von der Änderung nach Satz 1 betroffene Eigentumsgrenze auch Grenze eines Gemeinde- oder Kreisgebietes, bewirkt die Eigentumsänderung auch eine Änderung des Gemeinde- oder Kreisgebietes.

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