Jurafuchs

§ 79

LWaKüG M-V
Anzeigeverfahren
Verfahren, Enteignung
Stand 2026-03-24
(1)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass
1.
der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen sind; § 71 gilt sinngemäß,
2.
die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen hat,
3.
mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,
4.
die Wasserbehörde, wenn sich aus der Prüfung der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Belange des Küstenschutzes erforderlich sind, Bedingungen oder Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.
(2)
Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche Veränderungen eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann untersagt werden, wenn von ihm eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen nach Satz 1 und 2 eintreten werden, so kann die Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen. Soweit das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Gewässerunterhaltung führen kann, ist der Gewässerunterhaltungspflichtige vorab von der Wasserbehörde zu hören.
(3)
Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Vorhabenträger aufgeben, auf eigene Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung eines Vorhabens, das ohne einen Vorbehalt nach Absatz 2 Satz 3 durchgeführt worden ist, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.
(4)
Wurde das anzeigepflichtige Vorhaben begonnen oder ausgeführt, ohne dass es der Wasserbehörde angezeigt wurde, kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Vorhabenträger auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen hat.
(5)
Die nach diesem Gesetz oder nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung, Genehmigung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde trifft auch die Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Das Einvernehmen kann von der Aufnahme der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Nebenbestimmungen in die Entscheidung über das Vorhaben sowie unter den in Absatz 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen von einem Vorbehalt des Widerrufs oder nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung abhängig gemacht werden. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der zuständigen Behörde reagiert.

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