Jurafuchs

§ 44

LWaKüG M-V
Begriffsbestimmungen
Hochwasser- und Küstenschutz
Stand 2026-03-24
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Strand

ist der im Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerte Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch den Dünen- oder Steilküstenfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt wird, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bildet;

2.
Vorstrand

der seewärts des Strandes gelegene Meeresbereich bis zu einer von Seegang unbeeinflussten Wassertiefe;

3.
Vorland

das Gebiet zwischen der wasserseitigen Begrenzung eines Deiches und der Mittelwasserlinie;

4.
Steilküste

oberhalb des Meeresstrandes oder der Mittelwasserlinie des Küstengewässers steil ansteigende natürliche Geländestufe, deren Fuß sich im Wirkungsbereich der Wellen befindet;

5.
Hochwasserschutz

der gebietsbezogene Schutz von Menschen und Sachwerten vor Hochwasser oder Sturmfluten durch den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen;

6.
Hochwasserschutzanlagen

Deiche, Schutzdünen, Spundwände, Mauern und andere technische Anlagen, die die Überschwemmung von Gebieten nach dem Ausufern von oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern verhindern;

7.
Küstenschutz

der gebietsbezogene Schutz von Menschen und Sachwerten vor Hochwasser der Küstengewässer und vor von Küstengewässern verursachter Erosion durch den Bau und die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen einschließlich der Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der Schutzdünen sowie des zugehörigen Strandes und des Vorstrandes;

8.
Küstenschutzanlagen

Hochwasserschutzanlagen und Erosionsschutzanlagen, die dem Küstenschutz dienen; Sandaufspülungen sind den Küstenschutzanlagen gleichgestellt;

9.
Schutzdünen

natürlich entstandene oder künstlich angelegte, größtenteils aus Sandfraktionen bestehende Sedimentablagerungen oberhalb des Strandes, die dem Küstenschutz dienen;

10.
Erosionsschutzanlagen

Bauwerke zum Schutz vor Erosion, wie Dünen, Buhnen, Wellenbrecher, Ufermauern und Deckwerke;

11.
Historische Erosionsschutzanlagen

Erosionsschutzanlagen für Gebiete, die nicht unter § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 fallen, sofern sie vor dem 3. Oktober 1990 errichtet und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land unterhalten worden sind;

12.
Schutzzweck

eine Hochwasser- und Küstenschutzanlagen kennzeichnende Angabe, die ausweist, welches Gebiet aus welchem Grund bis zu welchem Hochwasserstand und bis zu welcher hydrodynamischen Belastung geschützt wird;

13.
Küstenrückgangsgebiete

Gebiete landseitig der Mittelwasserlinie von Küstengewässern, die unter natürlichen Bedingungen infolge vorherrschender Erosion künftig in Düne, Strand oder Vorstrand umgebildet werden können;

14.
Absperranlagen

Anlagen, mit denen Hochwasserschutzanlagen querende oberirdische Gewässer oder Öffnungen in den Hochwasserschutzanlagen verschlossen werden können;

15.
Sperrwerke

Bauwerke im oberirdischen Gewässer oder im Küstengewässer, die bei Hochwasser geschlossen werden können;

16.
Sandaufspülungen

Maßnahmen im Bereich des Strandes oder des Vorstrandes zum Ausgleich einer durch natürliche Prozesse hervorgerufenen negativen Materialbilanz.

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