(zu § 4 Absatz 5 WHG)
Werden an einem fließenden Gewässer in den Fällen des § 5 Absatz 1 oder 2 infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überschwemmt, so wächst das Eigentum an den überschwemmten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist. Satz 1 gilt nicht für Flächen, die infolge von Moorentwässerung unter den Mittelwasserstand des angrenzenden Gewässers überschwemmt werden.