(1)
Deiche bestehen aus dem Deichkörper und den beiderseitigen Schutzstreifen. Bei Deichen beträgt die Breite der Schutzstreifen grundsätzlich drei und bei den Deichen der Nummern 01 bis 09 der Anlage 3 fünf Meter.
(2)
Jede Benutzung der Deiche, die ihre Wehrfähigkeit beeinträchtigen oder ihre Unterhaltung erschweren kann, ist unzulässig. Zum Schutz der Deiche ist insbesondere verboten:
1.
das Reiten, das Treiben von Vieh, das Weiden von Großvieh oder das Halten von anderen Haus- und Nutztieren mit Ausnahme der vertraglich geregelten Schafhütung,
2.
das Betreten des Deichkörpers außerhalb der angelegten Wege und Übergänge, außer zur befugten Jagdausübung,
3.
das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und das Parken,
4.
das Lagern von Stoffen,
5.
das Errichten oder Verändern von Bauwerken und Anlagen, das Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art sowie das Verlegen von Rohren, Kabeln und anderen Leitungen,
6.
das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern,
7.
das Abbrennen von Gräsern oder Treibseln sowie die Beschädigung oder das Entfernen der Grasnarbe,
8.
das Vornehmen von Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen.
Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)
Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung oder der Verteidigung des Deiches oder der Pflege der Schutzstreifen und des Vorlandes dienen.
(4)
Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen des Deiches zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(5)
Die Wasserbehörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abweichend von Absatz 1 für den Schutzstreifen eine andere Breite durch Allgemeinverfügung bestimmen.
(6)
Die Absätze 2 bis 4 gelten für Schutzdünen entsprechend, soweit nach § 52 nicht weitergehende Verbote gelten.
(7)
Jede Benutzung von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, die ihre Funktion und Wehrfähigkeit beeinträchtigen oder ihre Unterhaltung erschweren kann, ist unzulässig. Verboten ist insbesondere:
1.
das Entnehmen oder Umlagern von Steinen aus oder in Stein- und Geröllwällen, Wellenbrechern und Steinbuhnen,
2.
das Beschädigen oder Entfernen von Buhnenpfählen,
3.
das Durchbohren, Durchörtern und sonstige Beschädigen von Ufer- und Hochwasserschutzmauern,
4.
das Beschädigen der Geotextilien von Geotextilwällen oder das Entnehmen von Sand aus Geotextilwällen,
5.
das Beschädigen von Deckwerken oder deren Bauwerksbestandteilen,
6.
das unbefugte Bedienen, Außer-Funktion-Setzen oder Beschädigen von Absperranlagen.
(8)
Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Hochwasser- und Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Bewirtschaftetes Vorland ist von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten so zu bewirtschaften, dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden.