Jurafuchs

§ 38

LWaKüG M-V
Ausgleich bei erhöhten Anforderungen in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Stand 2026-03-24
(zu § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG)
(1)
Der Ausgleich nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch Antrag einer betroffenen Person gegenüber der zum Ausgleich verpflichteten Person geltend zu machen. Die zum Ausgleich verpflichtete Person kann verlangen, dass mit dem Antrag nach Satz 1 die Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgelegt wird.
(2)
Die zum Ausgleich verpflichtete Person hat über den Antrag innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, soweit zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung getroffen wird. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, kann jede beteiligte Person die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit der zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung einen Vorschlag schriftlich oder elektronisch unterbreitet. Sind forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke von erhöhten Anforderungen betroffen, ist das Benehmen nach Satz 2 mit der zuständigen unteren Forstbehörde herzustellen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte, sofern die Beteiligten keine andere Vereinbarung hierzu treffen.
(3)
Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile eines Betriebes jährlich 150 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, wenn und soweit es der betroffenen Person möglich ist oder gewesen wäre, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.
(4)
Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Oktober des folgenden Jahres gestellt wird.
(5)
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Ausgleich nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß. Ausgleichspflichtig ist das Land.

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